Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auffahrunfall auf Autobahn – Haftungsquote

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 23 U 120/20 – Urteil vom 09.03.2021

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020 – AZ 2/12 O 49/19 – dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin über den bereits erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.538,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24. November 2018 sowie weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 182,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 7. März 2019 zu zahlen.

Im Übrigen werden die weitergehende Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin zwei Drittel und die Beklagten als Gesamtschuldner ein Drittel zu tragen.

Das Urteil und – im Umfang der Zurückweisung der Berufung – auch das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Stanislav Duben/Shutterstock.com)

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am XX.XX.2017 auf der Bundesautobahn A… in Richtung Stadt1/Stadt2 zwischen der Anschlussstelle Stadt3-Stadtteil1 und dem Westkreuz Stadt3 geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Landgericht hat ausgehend von einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin der Klage in Höhe von 1.538,39 Euro sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 291,55 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Unfallereignis habe nicht auf höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG beruht. Ebenso wenig lasse sich feststellen, dass ein Fall des § 17 Abs. 3 StVG vorliege. Hinsichtlich des klägerischen Fahrzeugs beruhe der Unfall jedenfalls auch auf einem Versagen des Fahrassistenten, damit auf einem Versagen von Vorrichtungen des klägerisc[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv