Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 10 Sa 804/20 – Urteil vom 12.03.2021
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 17.07.2020 – 7 Ca 1267/19 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung des Klägers.
Der am 1987 geborene, ledige und kinderlose Kläger war seit dem 15.08.2014 als Straßenreiniger im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt 2.737,48 EUR. Vor seiner Anstellung bei der Beklagten war der Kläger mehrere Jahre bei einer Zeitarbeitsfirma im Betrieb der Beklagten eingesetzt.
Im Betrieb der Beklagten sind weit mehr als 10 Mitarbeiter – nämlich ca. 1.700 Arbeitnehmer – beschäftigt.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.02.2019 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.03.2019.
Mit seiner Klage vom 25.02.2019 wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 11.02.2019. Mit Klageerweiterung vom 24.04.2019 begehrt der Kläger die Weiterbeschäftigung und den Erhalt eines Zwischenzeugnisses sowie hilfsweise eines Schlusszeugnisses.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, hinreichende krankheitsbedingte Kündigungsgründe seien nicht gegeben. Die Krankheitsanfälligkeit des Klägers ab dem Kalenderjahr 2016 beruhe auf einer tiefen psychischen Krise des Klägers wegen des Todes seines Arbeitskollegen. Die Erkrankungsursache sei zwischenzeitlich behoben. Der Kläger habe hierzu durch Durchführung eines Fitnessprogramms, der Neuordnung seines persönlichen Umfelds beigetragen und so die psychische Labilität in der Vergangenheit überwunden. Die Beklagte habe sich nicht ernsthaft bemüht, ihn dabei zu unterstützen. Sie habe lediglich ein Fehlzeitengespräch mit ihm während der langen Arbeitsunfähigkeitszeiten geführt. Hierauf sei er von der Gruppenarbeit in die Solotätigkeit versetzt worden, was dann aber wieder von der Beklagtenseite rückgängig gemacht worden sei. Die Beklagte habe vor Ausspruch der Kündigung erneut ein weiteres BEM-Verfahren durchführen müssen, was sie pflichtwidrig unterlassen habe wegen der im Anschluss an die letzte Einladung zum BEM-Gespräch angefallenen Zeiten weiterer Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Vor der Kündigung im Februar 2019 seien nämlich mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitszeiten beim[…]