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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung – Rechtsmissbräuchlichkeit bei Bezugsmöglichkeit Alternativwohnung

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AG Hamburg-Bergedorf – Az.: 410c C 199/19 – Teilurteil vom 11.03.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Souterrain-Wohnung im Hause O-Straße, H., bestehend aus einem halb geteilten Zimmer einschließlich Wohnküche, Flur, Bad, WC, Abstellraum und Terrasse, ferner den Vorraum vor der Wohnungseingangstür, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil zu Ziffer 1 ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleitung in Höhe von 6.600,00 €, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.002,78 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Räumung der vom Beklagten angemieteten, im Eigentum des Klägers stehenden Souterrain-Wohnung wegen Eigenbedarfs sowie Zahlung ausstehender Mieten und Forderungen aus einer Nebenkostenabrechnung.

Der Kläger ist Eigentümer sowie Vermieter eines Wohnhauses in der O-Straße in H-Stadt. Dort befinden sich eine Souterrain-Wohnung, eine sog. Hausmeisterwohnung sowie weitere Wohnungen im Erdgeschoss (Hochparterre) und im 1. Obergeschoss. Die Räumlichkeiten im 1. OG links werden gewerblich genutzt.

Die Souterrain-Wohnung verfügt über eine große Terrasse, einen offenen Wohn- und Küchenbereich sowie einen Kaminanschluss sowohl für einen Innen- als auch für einen Außenkamin. Hinsichtlich der Gestaltung und Raumverteilung der Wohnungen im Souterrain und Hochparterre rechts wird auf die als Anlage B 11 und Anlage K 7 vorgelegten Grundrisse verwiesen (Blatt 201 sowie Blatt 213 d.A.).

Die zwischen dem Souterrain und dem Hochparterre gelegene sog. „Hausmeisterwohnung“ besteht aus einem großen, nicht mit Fenstern ausgestatteten Raum und sanitären Anlagen. Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang der Kläger diese Räumlichkeit aktuell nutzt.

Mit schriftlichen Mietvertrag vom 04.02.2009 bzw. vom 18.02.2009 vermietete der Kläger die Souterrain-Wohnung an den Beklagten (Bl. 11-19 d. Akte). Seit etwa 2014 kommunizierten die Parteien, ausgehend vom Kläger, über ein mögliches Ende des Mietverhältnisses. Eine Einigung erzielten sie nicht.

Mit Schreiben vom 22.05.2019 erklärte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten auf Seite 2 des Schreibens die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Termin, den 29.2.2020 wegen Eigenbedarfs. Auf den weiteren Inhalt des als Anlage K 2 vorgelegten Kündigungsschreibens wird Bezu[…]


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