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§ 3 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig

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AG Weimar – Az.: 6 OWi 583 Js 200030/21 – Urteil vom 15.03.2021

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.

Am 04.04.2020, einem Samstag, hielt sich der Betroffene gegen 13:15 Uhr auf einem von ihm gepachteten Gartengrundstück in A…, Ortsteil B…, zusammen mit seiner Lebensgefährtin, deren Sohn und dessen 8-jährigen Sohn auf. Die vier Personen wohnten seinerzeit in vier verschiedenen Haushalten.

II.

1. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben des Betroffenen.

Das Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 3 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 26.03.2020, gültig vom 27.03.2020 bis 07.04.2020. Diese Norm lautete wie folgt:

§ 3 Abs. 1: Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte sind verboten. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.

Bei der Zusammenkunft der vier Personen handelte es sich um eine Ansammlung i. S. v. § 3 Abs. 1. Unter Ansammlungen sind grundsätzlich Personenmehrheiten von mindestens drei Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung zu verstehen (Kießling/Kießling IfSG, § 28 Rn. 38f). Um einen Widerspruch mit § 2 Abs. 1 zu vermeiden, war der Begriff aber dahingehend einschränkend auszulegen, dass das Verbot der Ansammlungen nicht für Personenmehrheiten galt, die nur aus Angehörigen eines Haushaltes bestanden. § 2 Abs. 1 lautete:

§ 2 Abs. 1: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.

Die einschränkende Auslegung ist hier allerdings nicht entscheidungsrelevant, weil die vier Personen in vier verschiedenen Haushalten lebten. Ein Verstoß gegen § 2 Abs.1 kam im Übrigen nicht in Betracht, weil das von dem Betroffenen gepachtete Gartengrundstück nicht zum öffentlichen Raum gehört.

In § 3 Abs. 2-4 ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO waren Ausnahmen vom Verbot nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Arten von Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte sowie für Trauerfeiern und Eheschließungen geregelt. Keine dieser Ausnahmen war aber vorliegend einschlägig.

§ 14 ThürSAR[…]


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