LG Limburg – Az.: 3 S 109/20 – Urteil vom 26.03.2021
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 10.09.2020 (Aktenzeichen: 32 C 1157/19 (34) abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.414,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 16.06.2020 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.414,07 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger war Eigentümer eines Audi A6, den er mit Kaufvertrag vom 12.01.2017 zu einem Kaufpreis von 4.500,00 Euro erworben hatte. Der Kläger überließ der Beklagten am 04.04.2018 das Fahrzeug und die Beklagte beschädigte das Fahrzeug, indem sie auf ein anderes, stehendes Fahrzeug auffuhr. Am 18.08.2018 heirateten die Parteien. Im November 2018 kam es zur Trennung der Parteien. Hinsichtlich des Schadens an dem Kfz ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen, das auf den 15.02.2019 datiert und er veräußerte das Fahrzeug im Anschluss unrepariert. Er forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2019 die Beklagte zur Zahlung von 2.414,07 Euro Schadensersatz auf und setzte ihr hierfür eine Zahlungsfrist bis zum 30.04.2019.
Der Kläger hat auf Basis des eingeholten Gutachtens den Schadensersatzanspruch wie folgt beziffert:
Wiederbeschaffungswert: 2.000,00 Euro
Restwert: – 100,00 Euro
Gutachterkosten: 489,07 Euro
Unkostenpauschale: 25,00 Euro
Saldo: 2.414,07 Euro
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in vorgenannter Höhe zustehe und er weiterhin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro habe. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Es seien weder das Umstands- noch das Zeitmoment gegeben. Im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls seien die Parteien nicht verheiratet gewesen und für eine Haftungsprivilegierung sei ohnehin kein Raum, da sich der Unfall im Straßenverkehr abgespielt habe. Auch ein konkludenter Haftungsausschluss sei nicht anzunehmen. Ein Teilkaskoversicherer sei nicht in Anspruch genommen worden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu veru[…]