Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 1 AR 13/21 (SA Z) – Beschluss vom 29.03.2021
Zuständig ist das Amtsgericht Königs Wusterhausen.
Gründe
I.
Die Erblasserin wohnte bis zum … November 2020 in der … Straße 11 in K… in einer Wohnung der Wohnungsbaugenossenschaft K…, deren Mitglied sie auch war. Am … November 2020 wurde sie in einem Hospiz in K… L… aufgenommen, welches sich im Bezirk des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel befindet. Dort verstarb die Erblasserin am … Januar 2021.
Die Wohnungsbaugenossenschaft K… hat am 15. Februar 2021 die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt. Sie beabsichtigt Ansprüche auf rückständige Miete, Räumung der Wohnung und Renovierung bzw. Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen geltend zu machen.
Eine Schwester der Erblasserin, Frau R… H…, wohnhaft in K…, hat die Erbschaft bereits am 16. Februar 2021 vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen ausgeschlagen. Ein Neffe der Erblasserin, H… M…, wohnhaft in W…, hat die Erbschaft am 1. März 2021 vor dem Amtsgericht Wittenberg ausgeschlagen. Dessen einziges Kind, A… M…, sowie dessen Enkelin, P… M…, haben die Erbschaft 1. März 2021 ebenfalls vor dem Amtsgericht Wittenberg ausgeschlagen. Eine Nichte der Erblasserin, G… W…, hat die Erbschaft am 27. Februar 2021 vor einem Notar in H… ausgeschlagen. Deren Tochter, V… A…, hat die Erbschaft am 15. März 2021 vor einer Notarin in L… ausgeschlagen. Eine weitere Nichte, C… H… aus Sch…(Tochter der Schwester R… H…), beabsichtigt ebenfalls die Erbschaft auszuschlagen, benötigt zuvor jedoch noch Informationen.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat sich mit Beschluss vom 10. März 2021 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Königs Wusterhausen verwiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Erblasserin ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Königs Wusterhausen hatte und diesen nicht dadurch aufgegeben habe, dass sie sich zum Sterben in das Hospiz in L… begeben habe.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat durch Beschluss vom 23. März 2021 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Dieses Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach L… verlegt habe, in dem sie sich in das dortige Hospiz begeben hat.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat die Sache daraufhin dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II.
Auf die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel ist die Zuständigke[…]