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Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung – Abdrehen Hauptwasserhahn

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OLG Celle – Az.: 14 U 135/20 – Urteil vom 07.04.2021

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.7.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden – 8 O 237/18 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Klageanspruch zu 1. gegen die Beklagte ist dem Grunde nach zu 100% begründet.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Zahnarztpraxis Dr. S. F. jedweden weiteren aus dem Leitungswasserschadenereignis vom 27.7.2018 in dem Objekt S. 8 in F. entstandenen Schaden dem Grunde nach zu 100% zu ersetzen.

3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

7. Der Streitwert wird auf 220.796,89 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden Klägerin) verlangt von der Beklagten, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagten (im Folgenden Beklagte) Schadensersatz und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren auf die Klägerin übergegangenen Schaden aus dem Leitungswasserschadensereignis vom 27.7.2018 zu ersetzen.

Die Klägerin ist die Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung der Zahnarztpraxis Dr. S. F., S. 8, F.. Versichert sind auch Leitungswasserschäden. Der Versicherungsnehmer der Klägerin, Dr. S. F. (im Folgenden Versicherungsnehmer), beauftragte die Beklagte, ein Unternehmen, mit der Installation einer Desinfektionsanlage in seiner Zahnarztpraxis. Die Desinfektionsanlage wurde zusammen mit den an die Anlage anschließenden Rohrleitungen von der Beklagten am 27.10.2016 installiert. Im Nachgang zu der Installation der Anlage war die Beklagte auch mit der Wartung der Desinfektionsanlage beauftragt. Die letzte Wartung der Anlage erfolgte am 15.11.2017.

Der Versicherungsnehmer schloss seine Praxis urlaubsbedingt für drei Wochen seit dem 6.7.2018. Das Hauptwasserventil für die Praxis wurde nicht abgesperrt.

Am Abend des 27.7.2018 gegen 19 Uhr verließen die Zeuginnen S. und G. das Haus, in dem der Versicherungsnehmer seine Praxis im zweiten Obergeschoß hat. Zu diesem Zeitpunkt bemerkten die Zeuginnen noch kein Wasser im Tre[…]


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