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Befreiung von Maskenpflicht – Anforderungen an ärztliches Attest

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 104/21 – Beschluss vom 01.04.2021

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller mit der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 3303/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E.  vom 26. November 2020 anzuordnen, stattzugeben.

(Symbolfoto: PhotoSGH/Shutterstock.com)

1. Der Antrag des Antragstellers ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller wendet sich gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW, nämlich den vom Schulleiter des S.  -C.  -Gymnasiums am 17. November 2020 auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG NRW verfügten Widerruf der ihm am 19. August 2020 nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO vom 11. August 2020 (GV. NRW. 2020 S. 767a) erteilten Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes. Da der angefochtene Bescheid seine materielle Rechtfertigung nicht im Schulrecht, sondern im Infektionsschutzrecht findet (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG i.V.m. der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur), ist der Widerruf – ohne dass es der der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte – kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 32, 28, 28a Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 8 IfSG).

2. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der […]


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