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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherungsvertrag – Recht des Versicherers zur fristlosen Kündigung

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OLG Celle – Az.: 8 U 10/21 – Urteil vom 08.04.2021

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin sowie der Berufung der Beklagten wird das am 30. November 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin unterhaltene Krankenversicherung (zuletzt Versicherungsnummer KV 20…) unverändert fortbesteht und nicht durch die Kündigung der Beklagten, ausgesprochen mit Schreiben vom 4. April 2019, beendet wurde.

Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 4. April 2019 geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung von 79.857,84 € nicht besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages aus wichtigem Grund wegen parallel bezogener Beihilfeleistungen und über die Berechtigung zur Rückforderung von Krankheitskostenerstattung in Höhe der bezogenen Beihilfeleistungen.

Die Parteien verband, beginnend zum 1. August 1965, ein Vertrag über eine private Krankheitskostenvollversicherung im „Wahltarif 58“. Bestimmte prozentuale Erstattungen waren zunächst nicht vorgesehen. Wegen der näheren Einzelheiten des Vertragsverhältnisses wird auf den als Anlage K 2 vorgelegten Versicherungsschein, in dem die berufliche Tätigkeit der Klägerin mit „Gerichtsassessorin“ angegeben wurde, und die als Anlage K 3 vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bezug genommen. Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 25. Januar 1975 (Anlage K 5) erfolgte zum Februar 1975 die Umstellung in den „Wahltarif 73“. Hierin gab die Klägerin zu ihrem Beruf „Richterin am Landgericht“ und zu der Frage (unter „Gesundheits- und sonstige Fragen“) „Bei welchem Versicherer/welcher Versicherung besteht eine gesetzl. Krankenversicherung?“ den Eintrag „Beihilfe“ an. Wegen der näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage K 5 vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein und die als […]


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