OLG Köln – Az.: I-16 U 118/20 – Urteil vom 14.04.2021
1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Aachen (7 O 219/16) vom 10.07.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 2 zu 15 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 2 zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz – einschließlich der Kosten der Streithilfe – trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1 zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 aus Architektenvertrag in Anspruch.
Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Im Jahre 2011 ließ die Klägerin als Bauherrin das Bauvorhaben „Errichtung einer Konditorei mit Wohnhaus, A Str. 533, B“ durchführen. Hierbei war der Beklagte zu 1 für die Klägerin als Architekt tätig und übernahm Planung und Bauleitung. Die Beklagte zu 2 und jetzige Streithelferin des Beklagten zu 1 führte die Rohbauarbeiten aus.
Am 06.05.2011 fand ein Ortstermin statt, im Rahmen dessen der Prüfingenieur für die Baustatik, Herr C, vertreten durch Herrn D, an mehreren Unterzügen Abweichungen bezüglich der Bügelbewehrungen von den geprüften Bewehrungsplänen feststellte. Unter anderem war an zwei Unterzügen auf einer Länge von jeweils etwa 70 cm vor dem jeweiligen Auflieger keine Bügelbewehrung eingebaut worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Bauüberwachungsprotokoll Nr. 4 (Anl. K 2, Bl. 10-11 GA) Bezug genommen.
Ausweislich des Protokolls wurde die Streithelferin durch den Prüfstatiker zur Beseitigung der festgestellten Mängel aufgefordert. Bezüglich der Art der Mangelbeseitigung wurden der Streithelferin keine zwingenden Vorgaben gemacht. Vielmehr hielt der Prüfstatiker […]