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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung für Au-Pair-Unterbringung

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AG Kreuzberg – Az.: 23 C 196/21 – Urteil vom 03.02.2022

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Kreuzberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

3. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 5.506,20 festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger erwarben im November 2010 die streitgegenständliche Wohnung in der ………, Vorderhaus 1. Obergeschoss, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele, Bad, Toilette und Balkon bei einer Größe von ca. 54,02 qm. Die Beklagte ist Mieterin der Streitwohnung aufgrund Vertrages vom 7.8.2007. (Für die Einzelheiten wird auf den Vertrag, Blatt 5 ff. der Akte verwiesen).

Die monatliche Miete beträgt nettokalt 458,85 zzgl. einer Umlage für Betriebskosten von 69,47 Euro und einem Heizkostenvorschuss von 108,43 Euro, zusammen also 636,75 Euro.

Die Kläger leben ca. 4,7 km von der Streitwohnung entfernt in einer 125 qm großen Dreizimmerwohnung in der ………, die sie mit ihren drei Kindern – im Alter von 4, 8 und 11 Jahren – bewohnen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.03.2020 kündigten die Kläger der Beklagten wegen Eigenbedarfs mit Frist bis zum 31.12.2020. Zur Begründung beriefen sie sich auf die Notwendigkeit, wegen ihrer Arbeitstätigkeit eine Kinderbetreuung von morgens bis abends und insbesondere bei Krankheiten der Kinder in Anspruch zu nehmen. Sie seien daher auf der Suche nach einer Au-Pair Hilfe. Diese solle die Kinder im Alltag betreuen, sie zur Schule/Kita fertig machen, zur Schule/Kita bringen, wieder abholen und die Nachmittage mit den Kindern gestalten. Ferner solle die Au-Pair Hilfe im Falle von Krankheiten den gesamten Tag mit dem/den Kindern verbringen. Diese Maßnahme würde den Klägern den Alltag erheblich erleichtern. Insbesondere könnten sie dadurch erhebliche Fehlzeiten ihrer beruflichen Tätigkeit verhindern. Um diese Au-Pair Hilfe unterzubringen, werde nunmehr die Wohnung benötigt. Die Suche nach einer Au-Pair Hilfe werde zum 1.1.2021 entsprechend konkretisiert und vorangetrieben.

(Für die Einzelheiten wird auf das Schreiben, Blatt 17 ff. der Akte verwiesen).

Gegen die Kündigung legte die Beklagte am 22.10.2020 Widerspruch ein und berief sich auf den Härtegrund einer erheblichen gesundheitli[…]


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