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Mietvertragsabschluss bei Zahlungsfähigkeit – Betrug?

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LG München I – Az.: 12 KLs 267 Js 134614/18 – Urteil vom 05.03.2021

I. Der Angeklagte S2. H1. W., geboren am … 1983 in W., ist schuldig des Betruges in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie des Computerbetruges in fünf tatmehrheitlichen Fällen.

II. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

III. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 74.439,26 EUR angeordnet.

IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der mehrfach wegen Betruges vorbestrafte Angeklagte tritt seit Jahren als Betrüger und Hochstapler auf, wobei er sich als reicher Geschäftsmann ausgibt, der ein florierendes Unternehmen leitet und in Luxus lebt. Anfangs gibt er sich interessiert und bemüht, erbringt zunächst teilweise die von ihm geschuldeten Leistungen, um die Vertragspartner von seiner Seriosität, Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu überzeugen. Das Geld für seine Zahlungen generiert er wiederum aus weiteren Betrugstaten oder verwendet die Rente seiner vermögenslosen Eltern hierzu, von denen er sich ein notarielles Schuldanerkenntnis i. H. v. 70.200,- EUR ausstellen ließ. Sodann stellt er – wie von Anfang an beabsichtigt – die weiteren Zahlungen gänzlich ein.

(Symbolfoto: Bjoern Wylezich/Shutterstock.com)

Im vorliegenden Verfahren mietete der Angeklagte im Zeitraum September 2015 bis November 2016 fünf Mietwohnungen im Luxus-Preissegment an und spiegelte dabei seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vor. Im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses war er finanziell weder in der Lage noch willens, den geschuldeten Mietzins für jedenfalls ein Jahr zu entrichten. Den Vermietern legte er dabei u. a. Mietkautionsbürgschaften der R-Versicherung vor, die er sich unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit im Wege des automatisierten Online-Antragsverfahrens in Erwartung des sicheren späteren Eintritt des Sicherungsfalles erschlichen hatte und die jeweils durch die Vermieter in Anspruch genommen wurden. Teilweise leistete der Angeklagte noch die ersten Mietzahlungen und blieb die weiteren Mieten schuldig, teilweise blieb er auch schon – seiner vorgefassten Absicht entsprechend – die erste M[…]


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