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Eigentumswohnungskauf durch Eheleute – Gemeinschaftliche Abnahme

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Abnahme muss gemeinschaftlich erklärt werden
OLG Rostock – Az.: 4 U 121/18 – Urteil vom 21.09.2021

In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Rostock – 4. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2021 für Recht erkannt:

I. Das Versäumnisurteil vom 18.08.2020 wird aufrechterhalten.

II. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 13.09.2017 sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten war das Versäumnisurteil vom 18.08.2020, mit welchem seine Berufung zurückgewiesen worden war, gemäß § 343 Satz 1 BGB aufrechtzuerhalten; denn die ebenfalls zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 17.312,97 Euro zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von sechs Prozent hieraus seit dem 30.04.2016 und ausgerechneter Zinsen in Höhe von 1.192,97 Euro für die Zeit vom 09.12.2014 bis zum 29.04.2016 wie in dem angefochtenen Urteil zugesprochen.

a. Ein Rechtsmittel kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Dies gilt nicht nur für verschiedene selbständige Klageansprüche oder quantitativ abgrenzbare Teile von Ansprüchen, sondern auch für Verteidigungsmittel, sofern es sich hierbei um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt. Insoweit wird insbesondere die Zulässigkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels eines zur Zahlung verurteilten Beklagten auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bejaht. Die wirksame Beschränkung eines Rechtsmittels auf einen Aufrechnungseinwand hat zur Folge, dass das Berufungsgericht das angefochtene Urteil gemäß §§ 308, 536 ZPO nur aufheben oder abändern kann, soweit es angefochten ist, also nur im Wege einer Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. Soweit der Streitstoff von dem zulässig beschränkten Rechtsmittel nicht erfasst wird, unterliegt er dagegen nicht der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2001, Az.: VIII ZR 294/99).

b. Der Beklagte hat seine Berufung in diesem Sinne hier wirksam auf die in deren Begründung angeführte Aufrechnung begrenzt. Dies wird nicht[…]


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