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Verkehrsunfall – Kollision bei Überholvorgang

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LG Mönchengladbach – Az.: 12 O 157/20 – Urteil vom 29.04.2021

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 47.024,44 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der Versicherung aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 30.10.2019 entstanden sind und entstehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 Euro durch Zahlung an die Anwaltskanzlei X freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 30.10.2019 gegen 17.27 Uhr befuhr der Zeuge K, der Sohn der Klägerin, mit dem Fahrzeug des Typs Ferrari F 12 Berlinetta mit dem amtlichen Kennzeichen X die Straße in S. Unmittelbar vor dem Zeugen fuhr die Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeug des Typs Ford Focus, amtliches Kennzeichen X. Vor der Beklagten zu 2) fuhr ein Traktor mit Anhänger (einem Güllefass) mit geringem Tempo. Der Zeuge K entschloss sich, sowohl das Fahrzeug der Beklagten zu 2) als auch den Traktor zu überholen. Auch die Beklagte zu 2) entschied, den unmittelbar vor ihr fahrenden Traktor zu überholen. Bei den Überholvorgängen der beiden Fahrzeuge kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge, wobei die Einzelheiten streitig sind.

Die Klägerin macht folgende Beträge geltend (sie hatte in ihrer Tabelle auf Bl. 6 d.A. (= S. 6 der Klageschrift) offensichtlich vergessen, die Rechtsanwaltskosten zu addieren, so dass sich richtigerweise eine Klageforderung in Höhe von 49.504,88 Euro ergibt):

(i)  Selbstbeteiligung Vollkasko      5.000,00 Euro

(ii)  Sachverständigenkosten         7.335,28 Euro

(iii)  Abschleppkosten          416,50 Euro

(iv)  Standgebühr          357,00 Euro

(v)  Standgebühr          1.040,66 Euro

(vi)  Mietwagenkosten          14.875,00 Euro

(vii)  Wertminderung          18.000,00 Euro

Insgesamt    47.024,44 Euro

(viii)  Rechtsanwaltskosten fü[…]


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