Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 B 30/21 – Beschluss vom 03.05.2021
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Januar 2021 – 5 L 3/21 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter Ziffer 1. des Bescheides verfügte Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass es dem Antragsteller erlaubt bleibt, im öffentlichen Straßenverkehr ein erlaubnisfreies Fahrzeug ohne Hilfsantrieb und ohne Mitnahme anderer Personen zu führen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … 1983 geborene Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm gegenüber vom Antragsgegner verfügte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sowie die Einziehung seiner Mofa-Prüfbescheinigung.
Bis zum Jahr 2014 war der Antragsteller im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A1 und M sowie B und L. Mit seit dem 28.2.2014 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 20.2.2014 wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB, BAK 1,75 ‰) zu einer Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurden seine Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen, und der Verwaltungsbehörde wurde untersagt, ihm vor Ablauf von sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.1
Seitdem ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis. Der aus Anlass eines auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gerichteten Antrags vom 31.7.2014 ergangenen, auf § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV gestützten Aufforderung des Antragsgegners zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kam der Antragsteller nicht nach.2 Am 11.9.2015 beantragte der Antragsteller erneut die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Die vom Antragsgegner geforderte Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens blieb auch diesmal aus, weil eine Untersuchung des Antragstellers nicht erfolgte.3
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 15.11.2017, rechtskräftig seit dem 7.12.2017, wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB, BAK 1,71 ‰) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Kleinkraftrad Piaggio Vespa) wiederum zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Verwaltungsbehörde wurde für die Dauer eines Jahre[…]