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Zahnarzthaftung – abweichende Farbgestaltung einer Zahnprothese

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1122/20 – Urteil vom 11.05.2021

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.05.2020 – Az. 7 O 316/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 8.400,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

(Symbolfoto: Studio Romantic/Shutterstock.com)

II. Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten wegen der Anfertigung des Zahnersatzes im Oberkiefer ein Schmerzensgeldanspruch nicht zu. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für die Kosten der Beseitigung und Neuanfertigung des Zahnersatzes nicht begründet.

1. Der Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 steht bereits entgegen, dass die Klägerin nur mit der vom Beklagten zu 1 geführten zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis einen Behandlungsvertrag geschlossen hat, bei der die Beklagte zu 2 als angestellte Ärztin tätig war. Anhaltspunkte, die daneben eine eigene Haftung der Beklagten zu 2 aus Delikt begründen können, liegen nicht vor.

2. Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs, der seine Grundlage in §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB hat, setzt einen schadensersatzrechtlich relevanten Pflichtverstoß und damit ein dem Beklagten zu 1 individuell vorwerfbares Fehlverhalten voraus, das zu einer Körper- oder Gesundheitsschädigung bei der Klägerin geführt hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25. September 2013 – 5 U 542/13 –, Rn. 17 – 19, juris). Eine solche Schädigung liegt hier aber nicht vor, denn selbst wenn die bei der Klägerin eingegliederten Keramikkronen entsprechend ihrer Behauptung eine nicht ihren Vorgaben entsprechende Farbgestaltung geh[…]


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