AG Frankfurt – Az.: 33 C 390/21 (93) – Urteil vom 12.05.2021
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 14.1.2021 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 471,50 € und Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 14.1.2021 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht bereits i.H.v. 69,30 € zurückgenommen wurde.
Der Beklagte trägt vorab die Kosten seiner Säumnis.
Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 60 % und die Klägerin 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
(Symbolfoto: torook/Shutterstock.com)
Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist form- und fristgerecht erfolgt, er hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach der teilweisen Klagerücknahme i.H.v. 69,30 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB noch Anspruch auf Zahlung einer restlichen Miete für August 2020 i.H.v. 471,50 €.
Der Beklagte hat für den Monat August 2020 eine Minderung i.H.v. 259,66 € geltend gemacht und weiterhin die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Mietzinses für die Monate Juni und Juli 2020 in Höhe von ebenfalls je 259,66 €.
Die Zahlung der Mieten erfolgte unter Vorbehalt, so dass eine Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen ist.
Angesichts des erheblichen Mäusebefalls, der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen am 16.3.2020, 1.4.2020, 16.4.2020, 27.4.2020, 19.5.2020, 29.5.2020, 5.6.2020, 25.6.2020 und 21.7.2020 erforderlich machte, hält das Gericht eine Minderungsquote i.H.v. 20 % der Bruttomiete für angemessen. In der Rechtsprechung sind bei Mäusebefall in einer Stadtwohnung Minderungsquoten zwischen 100 % (AG Brandenburg, Urteil vom 6.8.2001, WuM 2001,605), 20 % (AG Wedding, Urteil vom 21.5.2001, MM 2001,444) und 10 % (AG Bonn, Urteil vom 8.2.1985, WuM 1986,113) zugesprochen worden. Das Gericht hält unter Berücksichtigung d[…]