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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit nachträgliche Erbeneinsetzung in Testament

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 53/21 – Beschluss vom 01.06.2021

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19.01.2021, Az. 51 VI 866/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 728.913,39 €
Gründe
I.

Die am …2018 verstorbene Erblasserin war mit dem am …2017 vorverstorbenen D… H… verheiratet. Einziges Kind der Eheleute war die Beteiligte zu 4. Die Beteiligten zu 1. bis 3 sind die Söhne der Beteiligten zu 4 und die Enkel der Erblasserin. Die Beteiligten zu 1. und 2. wurden 1997 und 1995 geboren, der Beteiligte zu 3. am 31.03.2004.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hinterließen folgende Testamente:

Mit handschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 01.04.1988 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben des gesamten Nachlasses ein. Ferner heißt es in dem Testament: „Erbe des Letztversterbenden soll unsere Tochter A… sein.“

Unter dem 11.01.1998 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches, unterschriebenes Testament, in dem es heißt: „Nach meinem Tode soll meine Tochter A… K… geb. H… nichts erben. Alles was ich hinterlaße geht an meine Enkelsöhne L… und R… K… zu gleichen Teilen. Sie sollen an ihrem 20. Geburtstag das Geld ausgezahlt bekommen.“ Auf dem Testament findet sich über den Worten R… K… mit abweichender (blauer) Schriftfarbe der Zusatz „u. G…“.

Die Erblasserin verfasste am 10.10.2002 ein weiteres handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt: „Ich, I… H…, […] bestimme hiermit, daß mein gesamtes Erbe an meine Enkelsöhne L… u. R… K… zu gleichen Teilen fällt. Das Geld soll ihnen jeweils an ihrem 20. Geburtstag ausgezahlt werden. Meine Tochter A… K… geb. H… soll auch kein Pflichtteil bekommen.“ Weiterhin heißt es am Ende des Schriftstücks: „Dieses Testament gilt nur für den Fall, dass mein Ehemann D… H… vor mir stirbt: Ansonsten tritt das „BERLINER TESTAMENT“ in Kraft u. er ist Alleinerbe“. Der Zusatz ist in anderer Schriftfarbe gehalten als der darüber stehende Text vom 10.10.2002, er trägt die Unterschrift der Erblasserin, ist jedoch nicht datiert.

Unter dem 18.05.2003 errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament folgenden Inhalts: „Wir, die Eheleute D… H… und I… H… geb. S… haben uns für das „BERLINER TESTAMENT“ entschieden. Das heißt, daß wenn einer von uns stirbt der Überlebende alles erbt. Der überlebende Ehepartner ents[…]


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