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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsfall – Anzeigepflicht Ermittlungsverfahren gegenüber Versicherung

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LG Stade – Az.: 3 O 260/18 – Urteil vom 08.06.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, 1.100,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 788,46 € seit dem 07.12.2016 an Rechtsanwalt … als anwaltlichen Vertreter der Gläubiger … und …zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 10.245,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2019 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Versicherungsleistung aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Brandes.

Die Parteien verbindet eine Wohngebäudeversicherung zur Versicherungsscheinnummer 183216282 bezüglich eines aus Holz gebauten Wochenendhauses, welches auf einem von einer Erbengemeinschaft gepachteten Grundstück, …, errichtet worden ist. Das streitgegenständliche Gebäude nebst Einfriedung und Gartenhaus ist zum gleitenden Neuwert gegen verschiedene Gefahren, u.a. auch Feuer, versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2014 der …; im Folgenden: VGB, Anlage K 1) sowie die Besonderen Bedingungen zu den VGB 2014 der … XXL zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts der VGB wird auf Bl. 11 – 43 d. Anlagenhefters, hinsichtlich des Inhalts des Nachtrags zum Versicherungsscheins vom 04.11.2015 auf die Anlage K 1, Bl. 4 ff. d. A. Bezug genommen.

Pächter des Grundstücks waren zum Zeitpunkt des Brandes nicht mehr die Klägerin, sondern ein … und eine …. Vor dem Brandfall fanden Verhandlungen zwischen der Klägerin und den Pächtern des Grundstücks bzgl. des Verkaufs des Hauses statt. Ein Kaufvertrag war am 17.09.2015 bereits aufgesetzt worden. Die Klägerin hat am 08.10.2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Am Abend des 29.12.2015 brannte das Gebäude nebst danebengelegenem Gartenhaus vollständig ab. Die Polizei … nahm am gleichen Abend die Ermittlungen in der Brandsache gegen Unbekannt wegen Brandstiftung auf und vernahm die Klägerin zunächst als Zeugin. In einem Telefonat vom 30.12.2015 wurde der Klägerin von der P[…]


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