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Verkehrsunfall – Fahrzeugdesinfektionskosten in Corona-Krise

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AG Hamburg – Az.: 6 C 273/20 – Urteil vom 26.05.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 554,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2020 sowie weitere 52,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 Prozent, die Beklagte zu 80 Prozent.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
(Symbolfoto: Space_Cat/Shutterstock.com)

Der Kläger macht den Anspruch auf Ersatz eines weiteren Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall geltend.

Das klägerische Fahrzeug steht im Eigentum der Leasinggeberin, der … Diese ermächtigte den Kläger, sämtliche unfallrelevante Schäden im eigenen Namen geltend machen zu dürfen. Das Fahrzeug des Klägers wurde am 10.04.2019 erstmalig zugelassen und wies zum Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von 6.165 km auf.

Der Fahrer des unfallgegnerischen PKW war bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert.

Die beiden Fahrzeuge kollidierten in der I.straße/Ecke J. in … H., als der Fahrer des bei der Beklagten versicherten PKW rückwärts aus einer Parklücke herausfuhr, ohne die herannahende vorfahrtsberechtigte Zeugin zu beachten, weiche das klägerische Fahrzeug führte. Die Kollision verursachte eine Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs im rechten vorderen Eckbereich, wobei der Stoßfänger rechts elastisch verformt und geschürfte wurde.

Der Kläger beauftragte am 15.07.2020 einen Sachverständigen mit der Begutachtung des klägerischen Fahrzeugs. Der Sachverständige wies in seinem Schadensgutachten fiktive Reparaturkosten i.H.v. 731,74 € und einen merkantilen Minderwert i.H.v. 150,00 € aus. Der Wiederbeschaffungswert (regelbesteuert) für das am 10.04.2019 erstzugelassen[…]


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