LG Fulda -Â Az.: 4 O 430/20 -Â Urteil vom 26.05.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer BetriebsschlieÃungsversicherung auf Zahlung in Anspruch.
Der Kläger betreibt ein Eiscafe in Fulda. Er unterhält bei der Beklagten eine XY Firmen-Police, die eine BetriebsschlieÃungsversicherung einschlieÃt (Anlage K 1, Bl. 16 ff. d.A.). Die Besonderen Vereinbarungen für die BetriebsschlieÃungsversicherung zur XY Firmen-Police (BC BetriebsschlieÃung SVFP 2013) bestimmen unter anderem Folgendes:
â1. Sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, leistet der Versicherer in Ergänzung von Teil C und Teil D der Allgemeinen Bedingungen (SVFP) Entschädigung bis zu den vereinbarten Entschädigungsbegrenzungen und soweit die Schäden nicht durch die Gefahrengruppen oder Gefahren nach Teil B, 5 5 bzw. Tell C, § 2 SVFP, versichert sind, für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
1.1 den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schlieÃt oder deshalb Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausgesprochen werden;
â¦
2. Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:
2.1 meldepflichtige Krankheiten
â¦.
2.2 meldepflichtige Krankheitserreger
â¦.
3. Der Versicherer haftet nicht für Schäden,
â¦
3..5 bei humaner spongiformer Enzephalopathie oder sonstiger Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.â
Nicht in Ziff. 2.1. und 2.2. genannt sind die Coronavirus-Krankheit Covid-19 bzw. der Krankheitserreger Sars-CoV-2.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Besonderen Vereinbarungen für die BetriebsschlieÃungsversicherung zur XY Firmen-Police (BC BetriebsschlieÃung SVFP2013), im Folgenden: BVB wird auf die Anlage K 5.1. bis 5.2. (Bl. 43 f. d.A.) verwiesen.
Der Betrieb des Klägers war von der am 17.03.2020 erlassenen Allgemeinverfügung aufgrund des § 32 Abs.1 IFSG des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus erfasst, die eine Einstellung des Betriebes von Eisdielen und Eiscafes anordnete.
Mit Schreiben vom 18.05.2020 nahm der KlÃ[…]