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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslandsreisekrankenversicherung – Versicherungsschutz acht Wochen pro Reise

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KG Berlin – Az.: 6 U 1067/20 – Beschluss vom 01.06.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.06.2020, Az. 4 O 269/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. In dieser Zeit kann auch die Berufung zurückgenommen werden, wodurch sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens halbieren würden.
Gründe
I. Die Klägerin schloss aufgrund Antrags vom 27.10.2018 einen Vertrag über eine Auslandsreise-Krankenversicherung als Zusatzschutz für „B.Kunden“. Mitversicherter war ihr Ehemann. Die Klägerin gab im Antragsformular auf Seite 2 oben bei der Frage nach dem Versicherungsbeginn – erläutert mit dem rechts danebenstehenden Hinweis: „Versicherungsbeginn: Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, frühestens an dem Tag, an dem uns der Antrag zugegangen ist“ – den 04.01.2019 und als Reiseziel Thailand P. an.

(Symbolfoto: janews/Shutterstock.com)

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 06.11.2018 zur Nr. 372/504067-N mit, der Versicherungsschutz gelte für die Klägerin und ihren Ehemann ab dem 04.01.2018, verbunden mit nachfolgendem Hinweis: „Sie können innerhalb eines Jahres so oft verreisen, wie Sie möchten. Bei jeder Reise sind Sie für die Dauer von bis zu 56 Tagen versichert“. Ihr Schreiben stelle den Versicherungsnachweis dar. Nähere Informationen zum Leistungsumfang seien den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.

Nach Ziffer A.2.1 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB) für den Tarif RB16 für Einzelpersonen/Tarif RBF16 für Familien kommt der Vertrag durch Zugang eines Bestätigungsschreibens der Beklagten[…]


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