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Umgangsrecht Großeltern mit Enkelkind – Voraussetzungen

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OLG Frankfurt – Az.: 6 UF 55/21 – Beschluss vom 11.06.2021

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter der acht und sechs Jahre alten betroffenen Kinder. Sie wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Regelung ihres Umgangs mit den Enkeln.

Die betroffenen Kinder sind aus der geschiedenen Ehe der Mutter, der Beteiligten zu 5, und eines Sohnes der Beschwerdeführerin hervorgegangen. Die zum Zweck der arrangierten Ehe aus der Türkei nach Deutschland übergesiedelte Mutter war bei As Geburt 18 Jahre alt. Das Paar lebte zunächst mit der Beschwerdeführerin in einer Wohnung und bezog später eine eigene. Im … 2015 hat die Mutter mit den Kindern Schutz in einem Frauenhaus gesucht und hat seitdem mehrfach den Aufenthalt gewechselt. Ihre Adresse hält sie geheim. Die Beschwerdeführerin hatte seit 2015 keinen persönlichen Kontakt mehr zu den beiden Enkeln.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 08.06.2017 (Az. …) wurde der Mutter die elterliche Sorge für die Kinder zur alleinigen Ausübung übertragen.

(Symbolfoto: Monkey Business Images/Shutterstock.com)

Auf einen ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf Regelung ihres Umgangs mit den Enkeln hat das Amtsgericht Stadt1 mit Beschluss vom 17.09.2018 den Umgang für zwei Jahre ausgeschlossen. Ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht Stadt2 mit Beschluss vom 25.01.2019 zurückgewiesen. Kontakte der Beschwerdeführerin zu den Enkeln bürgen wegen des zerrütteten Verhältnisses zwischen der Mutter und der Familie des Vaters die Gefahr von Loyalitätskonflikten. Die Beschwerdeführerin sei den Kindern nach jahrelangem Kontaktabbruch inzwischen fremd. Die Beschwerdeführerin hatte in diesem Verfahren der Mutter die Erziehungsfähigkeit abgesprochen und angeboten, dass die Kinder bei ihr leben könnten.

Nach Ablauf des Umgangsausschlusses hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut beantragt, den Umgang zu regeln. Die Kinder erinnerten sich an sie und wollten sie sehen. Der Verfahrensbeistand hat mitgeteilt, die Kinder lehnten Kontakt zur Beschwerdeführer[…]


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