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Fertighausbau -vereinbarte Beschaffenheit KfW 40

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OLG München – Az.: 28 U 1262/21 Bau – Verfügung vom 15.06.2021

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 08.02.2021, Az. 3 O 5050/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Urteil des Landgerichts

Das Landgericht verurteilte die Beklagten unter anderem zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von etwa 70.000 Euro für Mangelbeseitigungen, an dem von der Beklagten zu 1) errichteten Einfamilienhaus.

Das Landgericht kam sachverständig beraten zu dem Ergebnis, dass die von den Klägern behaupteten Mängeln teilweise vorliegen. Auf die Einzelheiten der Entscheidung wird Bezug genommen.

II. Berufung der Beklagten

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen Vorschussanspruch nicht vorlägen, da ihnen noch das Recht zur Nachbesserung zustünde. Im Übrigen bestünden die Mängel auch nicht.

III. Gegenwärtige Einschätzung des Senats

Die Kläger haben gegen die Beklagten (gegen den Beklagten zu 2) über die Bestimmungen der §§ 128, 161 HGB) Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängelbeseitigungsmaßnahmen.

III. Die Kläger haben Anspruch auf Kostenvorschuss gem. § 637 BGB für die Errichtung einer Pelletheizung zur Herbeiführung des vereinbarten KfW 40 Standards:

III) Zwischen der Beklagten zu 1) und den Klägern Parteien ist am 30.4.2008 ein schriftlicher Werkvertrag (§ 631 BGB) geschlossen worden.

III) Die Kläger haben die Bauleistung am 1.10.2009 abgenommen.

III) Das von der Beklagten errichtete Haus ist mangelhaft, da der KfW 40 Standard nicht eingehalten wurde.

III) Die Beklagte wendet an dieser Stelle ein, die Kläger treffe insoweit ein Mitverschulden.

So hätten diese die Verpflichtung gehabt, die Kellerräume zu dämmen, eine Dämmung aber nicht angebracht. Dies sei der maßgebliche Umstand dafür, dass der KfW 40 Standard nicht erreicht sei.

Der Senat folgt der Berufungsrüge bereits im Ansatz nicht.

III) Die Beklagte hat den Klägern ein Haus angeboten, wobei eine Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass ein Haus geschuldet war, das insgesamt den energetis[…]


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