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Erbverzichtsvertrag – Begrenzung auf einzelne Abkömmlinge

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OLG Frankfurt – Az.: 21 W 39/21 – Beschluss vom 21.06.2021

Der Beschluss des Amtsgerichts- Nachlassgerichts – Gelnhausen vom 08.02.2021 wird abgeändert.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 04.08.2020 wird zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Erblasserin ist am XX.XX.2016 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Ihr Ehemann war bereits am XX.XX.2007 vorverstorben.

Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um die einzige überlebende Tochter der Erblasserin. Die weitere Tochter A ist am XX.XX.2014 vorverstorben.

Bei den Beteiligten zu 2) und 3) handelt es sich um die einzigen Abkömmlinge der A.

Die 1978 geborene Beteiligte zu 3) steht unter gesetzlicher Betreuung; die Aufgabe einer Verfahrensbevollmächtigten wird von der Betreuerin wahrgenommen.

Mit notariell beurkundetem Erbverzichtsvertrag vom 26.05.2010 (UR-Nr …/2010 des Notars B) wurde zwischen der Erblasserin und der Mutter der Beteiligten zu 2) und 3) ein Erbverzichtsvertrag beurkundet (Bl. 15 ff. d.A.). Darin erklärte die Mutter der Beteiligten zu 2) und 3), sie verzichte gemäß §§ 2346 ff. auf ihr gesetzliches Erbrecht nach der Erblasserin „unter der Bedingung, dass mein Erbe meinem Sohn zufällt. Die Erblasserin erklärte sich mit dem vorstehenden Verzicht einverstanden und nahm diesen an.

Seitens des Urkundsnotars wurde darauf hingewiesen, dass durch den vorstehenden Erbverzichtsvertrag die verlorengegangene Rechtsstellung nicht automatisch auf den Beteiligten zu 2) übergehe.

Mit notariellem Schenkungsvertrag gleichfalls vom 26.10.2010 des Notars B (UR-Nr. …/2010, Bl. 6 ff. d.A.) übergab die Erblasserin sodann im Wege der Schenkung und unter Wohnrechtsvorbehalt ein Hausgrundstück an den Beteiligten zu 2) zu Alleineigentum. Der Wert ist in der Notarurkunde mit 98.000,00 € angegeben worden.

Das im Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Vermögen der Erblasserin ist mit 21.601,82 € angegeben worden (Bl. 51 d.A.).

Die Beteiligte zu 1) hat mit Antrag vor dem Nachlassgericht vom 04.08.2020 (Bl. 52 ff. d.A.) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Miterbin zu ½ und die Beteiligten zu 2) und 3) als Miterben zu je ¼ ausweisen soll. Der Erbverzicht der vorverstorbenen Mutter der Beteiligten zu 2) und 3) sei nicht wirksam geworden, da er von der Mutter unter die sodann aus[…]


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