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Autowaschanlage – Anscheinsbeweis für Verletzung Verkehrssicherungspflicht

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LG Itzehoe – Az.: 6 O 279/16 – Urteil vom 26.01.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.269,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 75% und die Beklagte 25% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.078,98 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Zahlungen, welche die Beklagte als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund rechtskräftigen Urteils an einen Dritten geleistet hat.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
(Symbolfoto: Olga Alper/Shutterstock.com)

Die Beklagte betreibt in P. eine Waschanlage. Die Waschanlage funktioniert dergestalt, dass die Fahrzeuge mittels eines Förderbandes durch die Waschstraße zu den einzelnen Stationen bewegt werden. In dieser automatisierten Waschanlage der Beklagten kam es am 21.08.2015 zu einem Unfall. Der Versicherungsnehmer der Klägerin, der Zeuge …, blieb mit seinem Fahrzeug, einem VW Golf, nach Abschluss des Waschvorgangs beim Ausfahren aus der Waschanlage, aber außerhalb des Förderbandes im Ausgangsbereich auf der Fahrspur liegen. Das Fahrzeug ließ sich nicht mehr starten. Es gelang dem Zeugen auch nicht, das Fahrzeug manuell aus dem Bereich, in welchem das Fahrzeug bis dahin stand, heraus zu bewegen. Das dem Zeugen … nachfolgende Fahrzeug der Zeugin …, ein SUV der Marke Kia, konnte anschließend die Waschstraße, mithin das Förderband, noch verlassen. Das Fahrzeug der Zeugin … konnte jedoch nicht am Fahrzeug des Zeugen … vorbeifahren und blockierte somit die Ausfahrt. Das nächstfolgende Fahrzeug der Geschädigten … konnte so nach Beendigung des Waschvorgan[…]


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