LG Dessau-Roßlau – Az.: 6 OH 7/20 – Beschluss vom 01.07.2021
Auf den Antrag der Kostenschuldnerin wird die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 23.06.2020 – UR … – teilweise abgeändert und – wie folgt – neu gefasst:
23500 (Nachlassverzeichnis) Gebührensatz 2,0 aus Geschäftswert 455.831,88 EUR (§ 115) EUR 1770,00
25102 EUR 140,00
32000 EUR 7,00
32001 EUR 106,20
32004 EUR 162,40
32015 EUR 148,00
32011 EUR 128,00
Zwischensumme EUR 2.461,60
32014 (Umsatzsteuer, 19 %) EUR 467,70
32015 (Sonstige Aufwendungen und Auslagen) EUR 2.336,20
Rechnungsbruttobetrag (Steuer-Nr. … ) EUR 5.265,50
bereits entrichtet ( … ) EUR 1.963,64
Noch zu zahlen: EUR 3.301,86
Die weitergehenden Einwendungen gegen die Kostenberechnung werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kostenschuldnerin wendet sich gegen eine Kostenberechnung vom 23.06.2020 für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
Sie ist als Erbin nach dem am 2012 verstorbenen V. S. in den Verfahren 4 O 768/15 und 4 O 769/15 vor dem Landgericht Dessau-Roßlau mit Teilanerkenntnisurteil vom 08.11.2016 zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden. Am 22.11.2016 eröffnete der Notar S. K. auf entsprechenden Antrag der Kostenschuldnerin das Verfahren zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses, das er nach zeitweiliger Verfahrenseinstellung, die Gegenstand des Notarbeschwerdeverfahrens 6 T 57/17 vor dem Landgericht Dessau-Roßlau war, am 27.02.2020 fertigstellte.
Mit Kostenberechnung vom gleichen Tage erhob der Notar Kosten in Höhe von 12.750,46 EUR, wobei er einen Geschäftswert von 2.934.815,10 EUR zugrunde legte. Den Geschäftswert bildete er durch Addition von Aktiva und Passiva.
Mit Schreiben vom 18.05.2020 erhob die Kostenschuldnerin Einwendungen gegen die Kostenberechnung, die der Notar mit Schreiben vom 29.05.2020 dem Landgericht Dessau-Roßlau zur Entscheidung vorlegte. Am 27.06.2020 korrigierte der Notar die Kostenberechnung unter der Kostenregister-Nummer UR … und ergänzte sie unter Beibehaltung im Übrigen um die Angabe einer KV-Gebührennummer.
Die Kostenschuldnerin ist der Ansicht, dass der Kostenrechnung zugrundeliegende Geschäftswert falsch berechnet sei. Es seien nur die Aktiva zu berücksichtigen. Für eine Addition der Passiva fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Darüber hinaus beanstandet sie die angesetzten Auslagen hin[…]