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Verstoß gegen HeimG bei Ersatzerbeneinsetzung

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OLG München – Az.: 33 U 7071/20 – Beschluss vom 05.07.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12.11.2020, Aktenzeichen 33 O 649/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.
Gründe
Tatsächliche Feststellungen
Mit ihrer Klage vom 29.4.2020 begehrt die Klägerin (im Hauptantrag) Feststellung, wonach sie Alleinerbin der am 18.3.2014 verstorbenen Erblasserin geworden sei. Sie hält die Erbeneinsetzung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 14 HeimG für nichtig. In ihrer Klageschrift ist sie der Ansicht, das gesamte Testament sei gemäß §§ 138, 139 BGB nichtig (Klageschrift vom 29.4.2020, dort S. 13). Bei der Ersatzerbeneinsetzung handele es sich ebenfalls um ein nichtiges Umgehungsgeschäft.

Sie beruft sich im Ergebnis auf die gesetzliche Erbfolge. Sie ist der Ansicht, dass das notarielle Testament der Erblasserin vom 30.4.2010 insgesamt nichtig sei.

In diesem Testament ordnete die Erblasserin unter anderem an:

„Ziffer II:

Frau U. E. bestimmt hiermit letztwillig:

1. Sie setzt zu ihrem alleinigen und ausschließlichen Erben ein die eine rechtsfähige kirchliche Stiftung i. S. des bürgerlichen Rechts gemäß Art. 1 Abs. 2 des bayerischen Stiftungsgesetzes (Stiftungsurkunde in Kopie ist formlos beigefügt).

2. Ersatzerbe soll sein die mit der Auflage, den Nachlass ausschließlich zu Modernisierung des W.-Hauses Altenpflegeheim, F. 9, in K., und zur Anschaffung von Therapieeinrichtung in diesem Heim zu verwenden.

Dem Erben wird zur Auflage gemacht, das Grab der Erblasserin auf die Dauer der öffentlichen Gräberruhe ordnungsgemäß und ortsüblich zu pflegen und instand zu halten.

3. Frau E. schließt ihren Sohn R. E. und seinen Stamm von jeder Erbfolge nach ihr aus.“

Hilfsweise begehrt die Klägerin Zahlung von 22.805,61 € nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2014. Zum Hilfsantrag führt die Klägerin aus, es handele sich[…]


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