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Schlag ins Gesicht strafbare Körperverletzung bei Notwehrprovokation?

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AG Frankfurt – Az.: 980 Ds 858 Js 24821/20 – Urteil vom 08.07.2021

Der Angeklagte [zu 1)] wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Der Angeklagte [zu 2)] wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,– € verurteilt.

Der Angeklagte [zu 2)] trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB
Gründe
I.

(Symbolfoto: Red Fox studio/Shutterstock.com)

Der Angeklagte zu 1) ist verheiratet und gelernter Einzelhandelskaufmann. Er ist Inhaber einer Pizzeria, die er gerade neu eröffnet hat, Mieten und Personalkosten übersteigen derzeit noch die Einnahmen. Seine Ehefrau ist Hausfrau. Der Angeklagte hat zwei Kinder. Er hat Kredite und Erspartes. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Der Angeklagte [zu 2)] … ist gelernter Karosseriebauer und nach marokkanischem Recht verheiratet. Seine Ehefrau ist Hausfrau, er hat drei Kinder. Der Angeklagte erhält Arbeitslosenunterstützung gekürzt in Höhe von ca. 300,– €. In Kürze erwartet er eine Anstellung in einem Karosseriebauunternehmen in ….

Der Angeklagte ist strafrechtlich einmal in Erscheinung getreten. So wurde er vom Amtsgericht Frankfurt am 02.07.2013 wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 12,– € verurteilt. Die Tat wurde begangen am 02.12.2011.

II.

Am 24.01.2020 bestellten die Zeugen B., C. und D. bei der Pizzeria des Angeklagten zu 1) drei Pizzen. Als diese gegen 20:50 Uhr von dem Bruder des Angeklagten zu 1), dem Angeklagten [zu 2)] …, geliefert wurden, wollten die Zeugen die Pizzen nicht annehmen, da sie angeblich zu spät geliefert worden seien. Hierüber kam es zum Streit. Der Angeklagte zu 2) verließ daraufhin den Kiosk in der … und telefonierte sowohl mit der Polizei als auch mit seinem Bruder. Dieser erschien kurz darauf. Es kam in dem Kiosk zu einem Streitgespräch. Die beiden Angeklagten verließen daraufhin den Kiosk und die Zeugen D., A., C. und B. gingen ihnen hinterher. Der Zeuge […]


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