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Grundstückskaufvertrag zu belehrender/beratender Personenkreis durch Notar

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OLG Köln – Az.: 7 U 157/20 – Beschluss vom 01.07.2021

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weswegen der Senat beabsichtigt, eine Entscheidung durch Beschluss zu treffen, § 522 Abs. 2 ZPO. Hieran ist der Senat auch nicht durch die bereits durch den Vorsitzenden erfolgte Terminierung gehindert (vgl. BVerfG NJW 2011, 3356; Thomas/Putzo- Seiler, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 522 RN 17).

Zu Recht und mit insgesamt zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 19 BNotO, ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden zu.

1.

Zutreffend hat das Landgericht dahin erkannt, dass ein Schadensersatzanspruch des Notars gemäß § 19 BNotO iVm § 17 BeurkG grundsätzlich nur den formell am beurkundeten Amtsgeschäft des Notars Beteiligten zusteht (BeckOGK/Regler, 1.4.2021 Rn. 8, BeurkG § 17 Rn. 8). Dies waren vorliegend jedoch allenfalls Herr B A als Vertreter der Ehefrau des Klägers, Frau C A als Verkäuferin des Wohnungseigentums und die D mbH als Erwerberin.

Eine betreuende Beratungs- und Belehrungspflicht trifft den Notar zwar auch gegenüber solchen Personen, die sich an ihn in seiner Eigenschaft als öffentliche Urkundsperson wenden, ohne selbst urkundliche Erklärungen abzugeben (vgl. RGZ 153, 153). So ist anerkannt, dass den Notar, der von einem Gläubiger darum angegangen wird, zwecks Hypothekbestellung die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers zu entwerfen, zu beurkunden oder zu beglaubigen, eine Pflicht zur rechtlichen Belehrung auch des Gläubigers trifft (vgl. BGHZ 19, 5 = NJW 56, 259; Arndt, DNotZ 61, 466, 467; Seybold-Hornig, BNotO, 4. Aufl., § 26 RZ 18). Diese weitergehende betreuende Belehru[…]


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