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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuchberichtigung –  Erlöschens einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 24/21 – Beschluss vom 07.07.2021

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 7. April 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Im Grundbuch von N., Blatt 2718, ist in Abteilung II unter der lfd. Nummer 4 für die in Abteilung I, lfd. Nr. 2 und 3 eingetragenen Grundstücke eine „beschränkt persönliche Dienstbarkeit – Tankstellenrecht – befristet“, für die C., … Hamburg 60, gemäß Bewilligung vom 26. Juli 1983 eingetragen. In der von dem Eintragungsvermerk in Bezug genommenen Bewilligung (Bl. 34 d.A.) heißt es hinsichtlich des Inhaltes der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, dass

„die C. so lange wie ein Vertragsverhältnis mit ihr oder ihren Rechtsnachfolgern besteht, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, allein berechtigt ist, auf diesem Grundstück eine Tankstellenanlage zu errichten und zu betreiben, Mineralölprodukte zu lagern, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen sowie Werbemaßnahmen durchzuführen und die Zufahrtwege zu der Tankstelle auf dem Grundstück zu benutzen. Andere als die C. dürfen weder eine Tankstelle noch ein dem Betrieb der Berechtigten gleichartiges oder ähnliches Gewerbe betreiben.“

Das Grundstück war nach Darstellung der Antragstellerin seit längerer Zeit an einen Herrn J. R. verpachtet (vorgelegte Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag vom 5. Dezember 1985, Bl. 95 d.A.). Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15. September 2020 bat die Antragstellerin um Löschung der für die C. eingetragenen Dienstbarkeit mit der Begründung, diese Firma sei Mieterin des Grundstücks gewesen und habe den Pachtvertrag im Jahre 1985 auf Herrn J. R. übertragen, der Mietvertrag mit Herrn R. habe am 31. Dezember 2019 geendet, die Tankstelle existiere schon seit Jahren nicht mehr und das Grundstück sei jetzt an einen Kfz-Sachverständen vermietet (Bl. 65 d.A.); dem Schreiben war die Kopie einer Feststellungserklärung (§ 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a Nr. 2 BGB) des Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Januar 1986 beigefügt, wonach die Firma C. M. GMBH die Dienstbarkeit durch Vertrag vom 21. Juni / 4. Juli 1985 auf Herrn J. R. übertragen habe (Bl. 69 d.A.). Auf den mit Zwischenverfügung des Grun[…]


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