LG Konstanz – Az.: C 61 S 61/20 – Urteil vom 08.07.2021
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Donaueschingen vom 18.11.2020, Az. 1 C 203/19 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt geändert:
1) Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2019 zu bezahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Subaru IMPREZA mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ….
2) Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2019 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet:
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB auf Zahlung von 1.800 EUR zu.
a.
Zwischen den Parteien wurde am 11.11.2018 der auf Aktenseite 17 befindliche Kaufvertrag geschlossen, so dass ein Schuldverhältnis gegeben ist.
b.
Dem Beklagten ist zudem eine Pflichtverletzung gemäß § 241 II BGB vorzuwerfen.
(Symbolfoto: Minerva Studio/Shutterstock.com)Bei Vertragsschluss dürfen keine falschen Angaben gemacht werden; zudem hat bei einem Vertragsverhältnis jeder Vertragspartner die Pflicht den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für die Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann.
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