AG Waldbröl – Az.: 40 Cs – 665 Js 679720 – 366/20 – Urteil vom 05.07.2021
Der Angeklagte ist der fahrlässigen Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80,00 Euro verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
– §§ 229, 230 StGB –
Gründe
I.
Der 41-jährige Angeklagte hat keine Eintragungen in BZR und FAER. Er arbeitet als Kfz-Prüfingenieur beim TÜV Rheinland. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.500,- Euro. Der Angeklagte ist verheiratet und kinderlos, seine Ehefrau verfügt über eigenes hinreichendes Einkommen. Er ist ein erfahrener Motorradfahrer, vom Jahr 2014 bis zum Unfalltag fuhr er regelmäßig.
II.
Der Angeklagte befuhr am 27.03.2020 gegen 15:30 Uhr mit einem Motorrad der Marke I (Kennzeichen XX-A 1234) u.a. die C-Straße in D-Dorf in Fahrtrichtung E-Stadt.
Infolge zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.“), nämlich ursprünglich knapp 100 km/h, dann (zu spät) stark abgebremst auf 70-80 km/h, kam er in einer Rechtskurve nach links von seiner Fahrspur ab, weil die Schräglage des Fahrzeugs zu stark wurde und sich sein Motorrad aufstellte. Sodann geriet er über die Mittelleitlinie auf die Gegenfahrbahn, welche zu diesem Zeitpunkt von dem Zeugen C in Gegenrichtung befahren wurde. Durch den starken Zusammenstoß wurden beide Krads ineinander verkeilt und verunfallten.
Der Zeuge C befand sich vom 27.03.2020 bis 22.04.2020 in stationärer Behandlung in der Klinik für Unfallchirurgie in M-Stadt. Dort wurden folgende Verletzungen diagnostiziert: Rotations- und vertikal instabile Beckenringfraktur bei Symphysensprengung, ISG Sprengung rechts und vertikaler, medianer Os-sacrum-Fraktur, nicht dislozierte Fraktur der 7.lateralen Rippe links, Prellung Hand und Unterarm, Taubheitsgefühl Fußrücken links, Surditas links, subj. unscharfes Sehen bei Weitsicht, Z.n. Harnverhalt.
Mit einer völligen Wiederherstellung der Gesundheit des Zeugen C ist nicht zu rechnen, vielmehr wird er auf einem Ohr dauerhaft taub bleiben. Er leidet immer noch unter nicht unerheblichen Schmerzen und ist weiterhin in seiner Beweglichkeit eingeschränkt.
Bei Beachtung der im Straßenverkehr notwendigen Sorgfalt hätten der Angeklagte den Unfall vermeiden können.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und den verlesenen Registerauszügen.
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