Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 17/19 – Urteil vom 07.07.2021
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Januar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 9/15 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.560,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit ihrer am 10. Februar 2015 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen und in der Folge mehrfach erweiterten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch genommen.
Die am … April 1983 geborene Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Risiko-Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und Unfall-Zusatzversicherung (Versicherungsschein Nr. …, Bl. 11 ff. GA); der Versicherungsbeginn war am 1. November 2010, Versicherungsende ist am 1. November 2043. Die monatliche Rente wegen Berufsunfähigkeit beträgt 1.000,- Euro, die Prämie belief sich vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Oktober 2015 auf monatlich 18,18 Euro und seit dem 1. November 2015 auf monatlich 28,58 Euro. Dem Vertrag liegen u.a. die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Comfort-Schutz zu Grunde (BI. 13 ff. GA, im Folgenden: B-BUZ). Die Klägerin war vormals bei der Z., beruflich tätig. Dort arbeitete sie seit März 2008 zunächst an der Ein- und Ausgangswaage für Lkw, wo sie beim Einfahren der Lkw für die Kontrolle der Ladepapiere, nachfolgend für das Wiegen der Lkw sowohl beim Hereinfahren als auch beim Herausfahren und für die weitere Übergabe von Fahrzeugpapieren zuständig war. Dieser Tätigkeit ging sie bis zur Geburt ihres Sohnes im Juni 2011 nach; im Anschluss an die dadurch bedingte Unterbrechung nahm sie im August 2012 ihren Beruf wieder auf, wechselte dann aber auf eigenen Wunsch, von vornherein befristet auf 18 Monate, in die Verwaltung (Bereich Instandhaltung-Controlling), weil sie wegen des Kindes nicht mehr im Schichtdienst arbeiten wollte; danach sollte sie wieder an der Ein- und Ausgangswaage tätig werden. Seit dem 7. Oktober 2013 war s[…]