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Behandlungsfehler – Anspruch auf Schmerzensgeld trotz geschlossenen Vergleichs

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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 5 U 62/20 – Urteil vom 08.07.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.11.2020 (1 O 726/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bremen sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Gründe
I.

Die Parteien streiten über einen (weiteren) Schmerzensgeldanspruch der Klägerin wegen eines Behandlungsfehlers bei einer in der Klinik der Beklagten durchgeführten Wirbelsäulenoperation im April 1991. Die Beklagte zahlte an die Klägerin außergerichtlich ein Schmerzensgeld i.H.v. 225.000 DM. Eine abschließende Einigung über das Schmerzensgeld konnte zunächst nicht erzielt werden. Ein sodann geführter Prozess endete am 14.1.2003 mit einem Vergleich (Anlage K2, Bl. 11 f.). Dieser lautet:

„1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 55.000 €

2. Damit sind sämtliche Schmerzensgeldansprüche der Klägerin aus der Operation vom 18.04.1991 im Zentralkrankenhaus S.-J.-Str. in B. abgegolten.

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vergleich zwischen ihnen hinsichtlich etwaiger zukünftiger Schmerzensgeldansprüche wie ein Urteil wirkt.“

Im Jahr 2012 wurde bei der Klägerin eine Syringomyelie (im Folgenden: Syrinx) diagnostiziert, die sich aufgrund der behandlungsfehlerbedingten Verletzung des Rückenmarks entwickelt hatte, wobei es sich um eine Syrinx mit Symptomen (klinische Syrinx) handelt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Syrinx bereits im Jahr 2003 vorhanden war.

Die Klägerin hat behauptet, dass die Syrinx erst im Jahr 2012 aufgetreten sei und im Einzelnen näher genannte gesundheitliche Folgen nach sich gezogen hätte. Sie hat die Ansicht vertreten, dass ihr für die Syrinx und die darauf beruhenden Operationen und Nachbehandlungen ein weiteres Schmerzensgeld von 25.000 € zustehe. Der Vergleich vom 14.1.2003 schließe den weitergehenden Anspruch nicht aus. Bei der aufgetretenen Syrinx handele es sich um eine objektiv nicht vorhersehbare Erkrankung, mit der nicht ernsthaft hätte gerechnet werden müssen und die deshalb bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Jahr 2003 hätte unberücksichtigt bleiben müssen und unberücksichtigt geblieben sei.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schme[…]


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