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Bauvertrag – Begleitschäden verjähren in drei Jahren

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OLG Nürnberg – Az.: 2 U 2524/20 – Beschluss vom 13.07.2021

A.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der mit der Erbringung von Leistungen der Tragwerksplanung für das Bauvorhaben „S. 3“ in M. beauftragt war, Schadensersatz gestützt auf die Behauptung, eine Verzögerung des Bauvorhabens sei dadurch eingetreten, dass der Beklagte Bewehrungspläne beim Prüfstatiker vorgelegt habe, die dieser als untauglich oder zumindest in erheblichem Umfang als fehlerhaft beurteilt und daher nicht zur Ausführung freigegeben habe. Im geringen Umfang seien – so die Klägerin weiter – Schäden auch dadurch entstanden, dass Pläne durch den Beklagten verspätet fertiggestellt worden seien.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 01.07.2020 (Bl. 242 ff. d. A.) sowie die dortige Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin sei – unabhängig davon, ob man die geltend gemachten Schadenspositionen als Verzögerungs- oder als Mangelfolgeschäden im Erfüllungsstadium qualifiziere – verjährt, so dass § 214 BGB einer Anspruchsdurchsetzung entgegenstehe. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mangelfolgeschäden richte sich – so die Auffassung des Landgerichts – zwar auch bei einem Schadenseintritt im Erfüllungsstadium nicht nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB, sondern nach § 634a BGB. Spätestens mit der Realisierung der Planleistungen des Beklagten durch Umsetzung im Rohbau, der am 19.06.2013 vollständig fertiggestellt worden sei, sei es aber zu einer konkludenten Abnahme gekommen. Die Verjährungsfrist habe demgemäß spätestens am 19.06.2018 und damit vor Klageerhebung geendet. Demgemäß komme es nicht darauf an, ob für die konkludente Abnahme bereits auf die ein halbes Jahr früher erfolgte Fertigstellung des Untergeschosses oder das Verstreichen einer angemessenen Prüffrist nach Überarbeitung der Pläne durch den Beklagten nach der Rückmeldung des Prüfstatikers abzustellen sei. Ebenso wenig sei entscheidungserheblich, ob zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis entstanden sei. Gehe man von Verzugsschäden aus, kämen die allgemeinen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB zur Anwendung. Selbst wenn der Beklagte durch etwaige Nachbesserungen eine Verjährungshemmung des gemäß § 217 BGB maßgeblichen Erfüllungsanspruchs bewirkt haben sollte, wäre die dreijährige Regelverjährung vor Klageerhebung abgelaufen gewesen. Denn der Beklagte habe letztmals im Janu[…]


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