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Fahrerlaubnisentziehung – erstmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss

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VG München – Az.: M 19 S 21.2252 – Beschluss vom 19.07.2021

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26. April 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. März 2021 wird hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 3, 5 und 6 angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der am 25. April 20… geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L.

Laut Mitteilung der Zentralen Bußgeldstelle vom 21. Oktober 2020 hat der Antragsteller am 5. Juni 2020 um 13:20 Uhr unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. In der dem Antragsteller zeitnah entnommenen Blutprobe wurde ein THC-Gehalt von 5,4 ng/ml und THC-COOH-Gehalt von 44,0 ng/ml festgestellt (Institut für Rechtsmedizin Universität München, Gutachten v. 12.8.2020). Dem polizeilichen Bericht vom 5. Juni 2020 zufolge gab er im Verlauf der Verkehrskontrolle gegenüber den Polizeibeamten an, am 4. Juni 2020 zwischen 23:00 Uhr und 00:00 Uhr zwei Joints bzw. ca. 1 Gramm Cannabis konsumiert zu haben. Die Tat wurde mit seit 7. Oktober 2020 rechtskräftigem Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 11. Januar 2021, mit Postzustellungsurkunde am 13. Januar 2021 zugstellt, auf, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu einer etwaigen Verhaltensänderung entweder in Form von Abstinenz oder als Übergang zu einem fahrerlaubnisrechtlich konformen Cannabiskonsum (Trennvermögen) schriftlich zu äußern. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren dazu verpflichtet sei, an der Aufklärung der Eignungszweifel mitzuwirken. Weiter wurde angekündigt, die Fahrerlaubnis unmittelbar wegen fehlender Mitwirkung zu entziehen, sollte der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzten Frist den Übergang zu einem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Cannabiskonsum oder Abstinenz geltend machen.

Der Antragsteller reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Die Antragsgegnerin entzog ihm daraufhin mit für sofort vollziehbar erklärtem (Nr. 4) Bescheid vom 22. März 2021, zugestellt am 26. März 2021, die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1) und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 EUR (Nr. 3) auf, seinen Führerschein innerhal[…]


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