AG Frankfurt – Az.: 32 C 6169/20 (88) – Urteil vom 31.08.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung zweier Kontoauszahlungen in Anspruch.
Die Parteien sind durch eine Girokontoverbindung verbunden. Für das Konto wurde der Klägerin eine Debitkarte ausgestellt. Die Parteien vereinbarten die beklagtenseitigen AGB, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage B1 (Bl. 112 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
(Symbolfoto: Bobex-73/Shutterstock.com)Am 11.11.2019 kam es um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr am Geldautomaten einer dritten Bank in … zu zwei Barauszahlungen vom Konto der Klägerin in Höhe von jeweils 500 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Transaktionen wird auf die mit Anlage B2 vorgelegten Protokolle (Bl. 117 f. der Akte) Bezug genommen.
Um 10:42 Uhr jenes Tages teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch den Verlust ihrer Debitkarte mit und ließ die Karte sperren. In ihrer gegenüber der Beklagten am 19.11.2019 erklärten schriftlichen Verlustmeldung gab die Klägerin an, dass sie den Verlust um ca. 10:10 Uhr bemerkt hatte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die mit Anlage B3 vorgelegte Verlustmeldung (Bl. 119 f. der Akte) Bezug genommen.
Auf eine von der Klägerin erstattete Strafanzeige hin konnte kein Täter der Barauszahlungen ermittelt werden. Die Klägerin forderte die Beklagte auch durch ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich fruchtlos zur Erstattung der ausgezahlten Beträge auf.
Die Klägerin behauptet, dass sie ihr Portemonnaie mit der Debitkarte darin am 11.11.2019 auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle aus der Handtasche verloren habe oder dass ihr dieses daraus entwendet worden sei. Den Verlust habe sie gegen 10:30 Uhr bemerkt und daraufhin die Beklagte ihrer Auffassung nach unverzüglich kontaktiert. Ihre PIN habe sie nicht bei der Karte notiert gehabt; diese sei wohl ausgespäht worden. Auch habe[…]