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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werk- und Werklieferungsvertrag – Lieferung und Montage von Standardtüren

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LG Frankenthal – Az.: 8 O 162/20 – Beschluss vom 02.09.2021
Gründe
Die Kammer weist gem. § 139 ZPO auf Folgendes hin:

a) Zur BV Neubauanlage in Mannheim

aa) In Abkehr von seiner bisherigen Auffassung geht die Kammer von einem Werklieferungsvertrag aus.

(Symbolfoto: Krzysztof Pazdalski/Shutterstock.com)

Maßgeblich für die Abgrenzung sind die Art der geschuldeten Sache, das Verhältnis zwischen dem reinen Warenwert und dem Wert der Montageleistung und das Maß der Ausrichtung der Sache und ihrer Montage an den individuellen Anforderungen des Kunden.

Der Einbau der Türen und Türzargen erfordert keine speziellen Tätigkeiten. Der Materialkostenanteil und der Frachtkostenanteil des Vertrags überwiegt mit 77,95 % eindeutig. Dies zeigt, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrags klar auf der Übertragung von Eigentum liegt. Bei den vertraglichen geschuldeten Türen handelt es sich um Standardware.

Etwas gilt nicht aufgrund des Einbezugs der VOB/B. Die Parteien haben kein Wahlrecht zwischen Werkvertragsrecht und Kaufrecht.

Die Folge dieser Annahme ist, dass § 377 HGB Anwendung findet. Die gelieferte Ware dürfte deshalb gem. § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt gelten.

bb) Die Beklagte dürfte zum Sicherheitseinbehalt von 21.458,27 € nach Fristsetzung durch die Klägerseite mit Schreiben vom 08.07.20 (Anlage K22) nicht länger berechtigt sein. Der Verweis der Beklagten auf den Abschnitt unter dem „Fazit“ des Schreibens vermag an der Fristsetzung unter Ziff. 2 des Schreibens nichts zu ändern. Die Klägerin hat dort eindeutig aufgefordert, den einbehaltenen Betrag bis zum 15.7.20 auf ein Sperrkonto einzuzahlen unter Verweis auf § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B.

cc) Die Fälligkeitsregelung im Vertrag, die an die Verpflichtung zur Vorlage verschiedener Unterlagen anknüpft (Ziff. 12.3.5 BVB – Bl. 222 d.A.), dürfte wegen völlig einseitiger Bevorteilung der Beklagten-Interessen unwirksam sein (vgl. OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2019 -16 U 48/19). Denn bereits bei einer einzigen fehlenden Bescheinigung hat die Beklagte die gesamte noch offenstehende Vergütung nicht zu zahlen. Selbiges dürfte für das unter Ziff. 12.3.6 geregelte Zurückbehaltungsrecht, das der Höhe nach keine Einschrä[…]


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