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Rechtsanwälte Kotz GbR

Implantation Knietotalendoprothese – Schadensersatz und Schmerzensgeld

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OLG Dresden – Az.: 4 U 730/21 – Beschluss vom 02.09.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.09.2021 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 132.663,09 € festzusetzen.
Gründe
I.

Die am 28.05.1969 geborene Klägerin macht Ansprüche aus behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.

Sie litt an einer habituellen Patellaluxation beidseits. 2010 wurde das rechte Kniegelenk durch ein laterales Release versorgt. Anfang 2012 erfolgte ein laterales Release des linken Kniegelenks. Wegen persistierender Beschwerden im linken Kniegelenk wurde bei der Klägerin während einer stationären Behandlung vom 25.10. bis 29.10.2016 im Haus der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 4) am 25.10.2016 eine MPFL Rekonstruktion des linken Kniegelenkes durchgeführt. Es kam zu einer Patellaluxation, und die Klägerin wurde erneut bei der Beklagten zu 1) vom 24.02. bis 02.03.2017 stationär aufgenommen, wo am 24.02.2017 eine offene chirurgische Refixation der insuffizienten MPFL Plastik durch den Beklagten zu 4) nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 2) durchgeführt wurde. Am 18.09.2017 stellte sich die Klägerin beim Beklagten zu 4) in der Sprechstunde des MVZ B…… wegen starker Schmerzen im linken Kniegelenk vor. Die Untersuchung ergab eine erneute Luxation der Patella. Nachdem sich die Klägerin zusätzlich beim Beklagten zu 2) vorgestellt hatte, wurde die Indikation zu einer endoprothetischen Versorgung mit Implantation einer Knietotalendoprothese gestellt. Die Klägerin wurde erneut in der Zeit vom 03.10. bis 16.10.2017 bei der Beklagten zu 1) aufgenommen und der Eingriff am 04.10.2017 durch den Beklagten zu 3) durchgeführt. Am 17.01.2018 stellte sich die Klägerin in der Sprechstunde des Beklagten zu 2) mit hinkendem Gangbild und persistierenden Schmerzen vor und legte den CT-Befund vom 05.01.2018 vor, der keine Auffälligkeiten zeigte. In der Zeit vom 22.01. bis 29.01.2018 erfolgten in der Klinik der Beklagten zu 1) ein stationäres Monitoring und eine Schmerztherapie. Sie stellte sich am 19.03.2018 erneut wegen starker Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sowie einer Überwärmung vor. Am 25.03.2018 erfolgte eine Kniegelenkspunktion mit anschließender offener Arthrolyse. Es w[…]


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