AG Düsseldorf – Az.: 14 C 115/20 – Urteil vom 24.09.2021
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 369,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblichen Filesharings in Anspruch.
Die Klägerin wurde seitens der W. dazu ermächtigt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Folge „…“ bzw. „…“ der Fernsehserie „…“ auszuwerten und sämtliche Rechtsansprüche der W. im Zusammenhang mit der Verletzung von deren ausschließlichen Rechten im Internet durch Filesharing in eigenem Namen auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Folge „…“ … bzw. „…“ der Fernsehserie „…“ wurde am 11.5.2016 über den Internetanschluss der Beklagten im Wege des Filesharings zum Download angeboten. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 2.6.2016 deshalb ab und forderte sie zur Zahlung eines Lizenzschadens von 450,- € auf. Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie von mindestens 500,- € und Erstattung von anwaltlichen Abmahn- und Anmahnkosten in Höhe von insgesamt 169,50 € netto.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Folge der Fernsehserie am 11.5.2016 über ihren Internetanschluss im Wege des Filesharings zum Download angeboten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1)
an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 500,- € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.6.2018,
2)
113,- € als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.6.2018, sowie
3)
56,50 € als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.6.2018
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Im Übrigen wird auf alle Schriftsätz[…]