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Corona-Schutz-Masken – Leistungsumfang gesetzliche Krankenversicherung

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 5 KR 634/21 NZB – Beschluss vom 27.09.2021

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.06.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Kostenerstattung in Anspruch.

Am 22.04.2020 erwarb der Kläger einen Mund- und Nasenschutz KN 95 für 6,95 Euro und beantragte am Folgetag bei der Beklagten die Erstattung des aufgewandten Betrages. Die Beklagte lehnte die Erstattung ab und führte aus, dass es sich bei Schutzmasken nicht um Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) handele (Bescheid vom 12.05.2020). Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger im Wesentlichen geltend machte, angesichts der gegenwärtigen Pandemielage sei der gegenseitige Personenschutz bei der Erbringung der ihm verordneten Physiotherapie besonders wichtig, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 08.07.2020).

(Symbolfoto: r.classen/Shutterstock.com)

Im Klageverfahren vor dem SG Köln hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten und für die mündliche Verhandlung aufgrund der aus seiner Sicht hohen Komplexität des Sachverhaltes die Hinzuziehung einer Protokollkraft beantragt. Zu prüfen seien darüber hinaus Qualitätsaspekte von Schutzmasken. Nach Stellung eines Vertagungs- wie auch eines Sachantrages hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.06.2021). Erstattungsansprüche bestünden nicht, weil sich der Kläger die Maske vor Entscheidung der Beklagten über den Sachleistungsanspruch beschafft und es sich auch nicht um einen unaufschiebbare Leistung gehandelt habe. Ebenso wenig komme ein Erstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer nicht fristgerechten Entscheidung über den Leistungsanspruch in Betracht. Letztlich scheide ein Anspruch auch deshalb aus, weil es sich bei Schutzmasken um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handele.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger u.a., dass das SG keine Protokollkraft hinzugezogen habe, im Protokoll nicht der chronologische Ablauf der mündlichen Verhandlung skizziert sei und dass der Rechtsstreit insbe[…]


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