Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Prämienanpassung in privater Krankenversicherung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Frankfurt – Az.: 2/23 O 395/20 – Urteil vom 30.09.2021

I. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsscheinnummer […], in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

1. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des Klägers die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 um EUR 58,43;

2. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 200 des Klägers die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 35,79;

3. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 um EUR 2,43;

4. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 4,86;

5. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 2,26;

6. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 1,52;

7. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 14,52;

8. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 1,36;

9. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 14,52;

10. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 1,52.

II. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Tarifen in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet war:

1. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des Klägers die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 um EUR 58,43;

2. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 200 des Klägers die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 35,79;

3. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 um EUR 2,43;

4. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 4,86;

5. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 2,26;

6. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 1,52;

7. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […][…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv