LG Frankfurt – Az.: 2/23 O 395/20 – Urteil vom 30.09.2021
I. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsscheinnummer […], in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:
1. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des Klägers die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 um EUR 58,43;
2. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 200 des Klägers die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 35,79;
3. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 um EUR 2,43;
4. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 4,86;
5. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 2,26;
6. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 1,52;
7. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 14,52;
8. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 1,36;
9. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 14,52;
10. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 1,52.
II. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Tarifen in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet war:
1. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des Klägers die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 um EUR 58,43;
2. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 200 des Klägers die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 35,79;
3. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 um EUR 2,43;
4. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 4,86;
5. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um EUR 2,26;
6. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 194 des […] die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um EUR 1,52;
7. in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 102 des […][…]