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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auskunftsverpflichtungerfüllung durch Nachlassverzeichnis

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OLG Frankfurt – Az.: 10 W 29/21 – Beschluss vom 12.10.2021

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main 7.7.2021 abgeändert.

Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass von Zwangsmitteln vom 25.3.2021 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Zwangsgeldverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren – Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Schuldnerin ist durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.4.2018 als Erbin zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des B Nachname1 durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie zur Wertermittlung durch Vorlage von Sachverständigengutachten gegenüber der pflichtteilsberechtigten Gläubigerin verurteilt worden.

Ihrer Verpflichtung kam die Schuldnerin bzw. der von ihr beauftragte Notar zunächst nur unzureichend nach, so dass durch Beschlüsse vom 26.9.2018, vom 11.11.2019 sowie vom 26.6.2020/1.9.2020 Zwangsgelder gegen die Schuldnerin in Höhe von 1.000,00 €, 2.000,00 € und 6.000,00 € verhängt worden sind.

In der Folge teilte der Notar A der Gläubigerin unter Übersendung eines Entwurfs des Nachlassverzeichnisses zunächst mit Schreiben vom 7.7.2020 als Termin zur Feststellung des Nachlassverzeichnisses den 10.7.2020 mit (Bl. 583 d.A.). Dies lehnte die Schuldnerin wegen Urlaubs ihres Anwalts ab und erbat die Mitteilung von drei Terminen mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen. Daraufhin schlug der Notar mit Schreiben vom 10.7.2020 (Bl. 585 f. d.A.) als Termine den 4.8.2020 sowie den 6.8.2020 vor. Der Anwalt der Gläubigerin beanstandete hierauf mit Schreiben vom 29.7.2020, dass dies nur zwei Termine seien und die erbetene Vorlaufzeit nicht eingehalten sei. Ferner erhob er Einwendungen gegen den ihm übersandten Entwurf des Verzeichnisses, in welchem er aus diversen Gründen nur den „Versuch der Errichtung“ sah, warf dem Notar die Verletzung seiner (Ermittlungs-)Pflichten vor und unterstellte ihm, an der sachgerechten Erstellung des Nachlassverzeichnisses kein Interesse zu haben. Wegen des Wortlauts des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 627 ff. d.A. Bezug genommen.

Nachdem die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen das dritte Zwangsgeld durch Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 1.9.2020 (Bl. 637 ff. d.A.) zurückgewiesen worden war, schlug der Notar mit Schreiben vom 17.9.2020 (Bl. 736 ff. d.A.) unter Beifügung eines korrigierten Entwurfs des Nachlassverzeichnisses als Termin zur Aufnahm[…]


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