Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 123/21 – Urteil vom 03.11.2021
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau – vom 11. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Lohnabrechnungen und Zahlung von Vergütung.
Der 1969 geborene Kläger ist seit dem 1. April 2017 aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 20. März 2017 (Bl. 8 ff. d. A.) bei der Beklagten als „Leiter der Pflanzenproduktion“ beschäftigt. Die Beklagte betreibt einen biozyklisch-veganen Gemüsebaubetrieb. Seit dem 1. Januar 2018 erzielt der Kläger eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 2.700,00 € bei 40 Stunden/Woche.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018, dem Kläger übergeben am 30. Oktober 2018, erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2018. Gegen diese Kündigung wendete sich der Kläger im Verfahren Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau, Az. 5 Ca 845/18. Durch vom Urteil vom 12. September 2019 stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch diese Kündigung nicht aufgelöst wurde. Weiter verurteilte es die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies durch Urteil vom 8. September 2020 unter dem Az. 8 Sa 411/19 die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurück.
Mit Schreiben vom 27. September 2019 sprach die Beklagte eine weitere Kündigung zum 31. Oktober 2019 (Bl. 47 d. A.) aus. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage im Verfahren Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau, Az. 5 Ca 744/19, begehrte seine Weiterbeschäftigung und verfolgte Vergütungsansprüche.
Sodann sprach die Beklagte zwei weitere – wortlautidentische – Kündigungen mit Schreiben vom 20. November 2019 zum 31. Dezember 2019 aus, von denen eine per Boten zugestellt wurde, eine weitere per Einwurf-Einschreiben an den Klägervertreter. Gegen diese wendete sich der Kläger im Verfahren Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau Az. 5 Ca 878/19, begehrte seine Weiterbeschäftigung und verfolgte weitere Entgeltansprüche.
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau – Az. 5 Ca 739/19 […]