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Geschwindigkeitsüberschreitung – drohende Kündigung bei Fahrverbot

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OLG Hamm – Az.: 5 RBs 48/22 – Beschluss vom 03.03.2022

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe
Die zulässige – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache insoweit. Anlass, die Sache an eine andere Abteilung desselben Amtsgerichts zurückzuverweisen, bestand nicht (§§ 79 Abs. 3, Abs. 6, 353 StPO).

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 09.02.2022 Folgendes ausgeführt:

I.

Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 560,– Euro verurteilt und ihm gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 100,– Euro jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen (Bl. 41 ff. d.A.).

Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers verkündete (Bl. 34 ff. d.A.) und auf Anordnung der Vorsitzenden vom 10.12.2021 (Bl. 58 d.A.) dem Betroffenen am 16.12.2021 zugestellte (Bl. 62 d.A.) und auf Anordnung der Vorsitzenden vom 03.01.2022 (Bl. 63R d.A.) der Staatsanwaltschaft Essen am 05.01.2022 zugestellte (Bl. 63R d.A.) Urteil hat die Staatsanwaltschaft Essen mit auf dem Telefaxweg bei dem Amtsgericht Essen am 23.11.2021 eingegangenem Schreiben vom 22.11.2021 Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 51 d.A.) und diese mit weiterem, bei dem Amtsgericht Essen am 02.12.2021 eingegangenem (Bl. 53 d.A.) Schreiben vom 26.11.2021 unter Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet (Bl. 54 ff. d.A.).

Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.01.2022 (Bl. 66 f d.A.) hierzu eine Gegenerklärung abgegeben.

II.

Der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaften und rechtzeitig eingelegten sowie form- und fristgerecht begründeten und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen trete ich unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Essen vom 26.11.2021 bei und bemerke zur Begründung ergänzend:

1. Der Rechtzeit[…]


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