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Rechtsanwälte Kotz GbR

Behandlungsvertrag – datenschutzrechtliche Pflichten

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LG Flensburg – Az.: 3 O 227/19 – Urteil vom 19.11.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter unrechtmäßiger Zugriffe auf seine Patientendaten.

Der Kläger war als Chefarzt der Inneren Abteilung des Krankenhauses in N… leitender Angestellter bei der Beklagten, einem Krankenhausträger. Wegen eines Herzinfarkts wurde der Kläger im Jahr 2015 selbst in der kardiologischen Abteilung der Klinik der Beklagten in H… behandelt. Während des Behandlungsverhältnisses griffen Mitarbeiter der Beklagten etwa 150-mal auf die Patientendaten des Klägers zu. In Streit stehen konkret vier Zugriffe, nämlich durch die Assistenzärztin L. P. am 21.05.2015 um 01:39 Uhr, den Chefarzt Dr. L. M. am 18.05.2015 um 09:28 Uhr, den Chefarzt Dr. C. R. am 18.05.2015 um 09:31 Uhr und den Pfleger F. N. am 18.05.2015 um 14:12 Uhr.

Nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit erfuhr der Kläger hiervon. In einem Gespräch mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Beklagten, Herrn O. F., im Jahr 2015 analysierte der Kläger die erfolgten Zugriffe und identifizierte die Berechtigung u.a. der vier oben genannten Zugriffe als fraglich. Der Leiter des Geschäftsbereichs Personal bei der Beklagten, Herr B., holte Stellungnahmen der vier Beschäftigten ein, nämlich aus November 2015 (L. P.), vom 21.10.2015 (Dr. L. M.), 23.10.2015 (Dr. C. R.) und 26.10.2015 (F. N.). Diese entsprechen inhaltlich der Begründung der Beklagten für die erfolgten Zugriffe im hiesigen Rechtsstreit, wegen ihres Inhalts wird auf die Anlagen zum Schreiben des Klägers vom 22.06.2018 an den ULD (Sonderband) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 14.12.2015 teilte Herr B. dem Kläger mit, dass er ihm die bis 30.09.2015 reichenden Zugriffsprotokolle sowie per Post den Schriftverkehr mit den Mitarbeitern, d.h. die eingeholten Stellungnahmen, zukommen lassen werde. Zu dem am Ende dieser E-Mail beabsichtigten Gesprächstermin kam es in der Folge nicht. Mit E-Mail vom 15.12.2015 übersandte Herr B. dem Kläger eine ergänzende Liste von Zugriffen ab dem 23.06.2015 bis zum 15.12.2015 und teilte mit, Kopien des Schriftverkehrs mit den Personen, die vor dem 23.06.2015 „einen auf dem (sic) ersten Blick nicht plausiblen Zugriff“ genommen hatten, am Vortrag an den Kläger abgesandt zu haben. Diese Post mit den Stellungnahmen der o.g. B[…]


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