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Werkabnahme ohne Mängelvorbehalt – Mangel- oder Mangelfolgeschäden

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OLG Köln – Az.: I-16 U 115/21 – Beschluss vom 01.12.2021

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 07.07.2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 191/20 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht zuerkannt.

1. Dem Kläger steht insbesondere der tenorierte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz iHv 13.818,90 EUR zu. Hinsichtlich der Erfüllung der einzelnen Tatbestandsmerkmale nimmt der Senat zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Die Berufung zieht auch nicht in Zweifel, dass die Leistung des Beklagten die in dem Urteil aufgeführten Mängel aufweist und dass zu deren Beseitigung sowohl die Einholung des Kosten in Höhe von 905,78 EUR auslösenden Privatgutachtens, als auch der von dem Kläger aufgewandte Betrag iHv 12.913,12 EUR erforderlich waren. Sie erhebt allein zwei Einwände, die jedoch beide erfolglos bleiben:

a. Die Berufung des Beklagten rügt zum einen eine Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 GG; § 139 ZPO) des Landgerichts in Bezug auf die von ihm bereits erstinstanzlich behauptete Abnahme seiner Werkleistung ohne gleichzeitigen Mangelvorbehalt.

Dieser Einwand greift bereits deshalb nicht durch, weil das Landgericht den Beklagten schon mit der Ladungsverfügung vom 11.12.2020 darauf hingewiesen hat, dass schlüssiger Vortrag zum Vorliegen einer Abnahme fehlt (GA 140).

Der daraufhin mit Schriftsatz vom 08.03.2021 gehaltene Vortrag des Beklagten (GA 156-157) war zur Substantiierung einer Abnahme weiterhin unzureichend. Der Beklagte trägt darin vor, der Kläger habe auf die Übersendung der Endrechnung vom 17.12.2018 (GA 158) mit Mail vom 18.12.2018 (GA 124) seine Leistungen durch Zahlung konkludent abgenommen. Diese Wertung trifft nicht zu, denn in der Mail vom 18.12.2018 hatte der Kläger dem Beklagten mitgeteilt, dass das Badezimmer noch nicht vollends fertig gestellt sei, er deshalb nur die Hälfte beglichen habe und der Rest nach Einbau der Duschtrennwand überwiesen werde. Wie dem Akteninhalt weiter zu entnehmen ist (s. etwa die Antragsschrift in dem selbständigen Beweisverfahren beim LG Köln zu 7 OH 7/19 vom 27.03.2019, GA 39) ist über die Teilzahlung von 6.000 EUR hinaus gerade […]


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