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Krankenhausaufenthalt – Erkennung und Behandlung von Druckgeschwüren

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OLG Dresden - Az.: 4 U 1764/21 - Beschluss vom 30.11.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 07.12.2021, 10.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 30.000,00 € festzusetzen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden und die Feststellung ihrer Einstandspflicht sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen einer behaupteten fehlerhaften Dekubitusprophylaxe und -behandlung im Hause der Beklagten. Dort wurde die Klägerin in der Nacht vom 21. auf den 22.10.2017 gegen 23.15 Uhr notfallmäßig wegen einer akut exazerbierten chronisch obstruktiven Lungenerkrankung eingeliefert und zunächst auf der Intensivstation behandelt, wo sie unter anderem intubiert und sediert, zwischendurch auch fixiert und anschließend am 08.11.2017 auf die normale Innere Station verlegt wurde. Entlassungstag war der 17.11.2017. Im Entlassungsbericht ist ein Dekubitus am Gesäß mit dem Grad 2 beschrieben. Am 16.11.2017 wurde von diesem Dekubitus eine Bildaufnahme gefertigt.

(Symbolfoto: ALPA PROD/Shutterstock.com)

Bereits eine Woche nach der Entlassung, nämlich am 24.11.2017 wurde sie wegen des verschlimmerten Dekubitus, der nun als Grad 4 eingestuft wurde, notfallmäßig erneut bei der Beklagten wieder aufgenommen, diesbezüglich operativ versorgt und am 05.12.2017 wieder entlassen.

Die Klägerin rügt unzureichende vorbeugende, pflegerische und Behandlungsmaßnahmen und sie behauptet, dass bei der Erstentlassung am 17.11.2017 bereits ein Dekubitus Grad 4 vorgelegen habe. In der Folgezeit habe sie erhebliche Schmerzen und Beeinträchtigungen infolge der Dekubitusbehandlung erleiden müssen. Wegen der Einzelheiten des Behandlungsablaufes und des klägerischen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines SachverstÃ[…]


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