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Genesenenstatus – § 22a Abs. 2 IfSG

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OVG Lüneburg – A14 ME 180/22 – Beschluss vom 06.04.2022

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 15. Kammer – vom 22. Februar 2022 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

(Symbolfoto: wwwebmeister/Shutterstock.com)

Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen die Verkürzung seines sog. Genesenenstatus infolge der am 15. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung des § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Covid-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmeverordnung – SchAusnahmV).

Mit seinem am 16. Februar 2022 gestellten Eilantrag hat er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Nachweis über seine Genesung im Sinne des § 2 Abs. 5 SchAusnahmV für den Zeitraum vom 26. Dezember 2021 bis zum 31. Mai 2022 auszustellen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Februar 2022 im Wege einer gegenüber der Antragsgegnerin erlassenen einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Antragsteller bis zum 28. Mai 2022 als genesene Person gilt und die Dauer seines Genesenenstatus nicht durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAunahmV vom 14. Januar 2022 verkürzt worden sei. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat am 8. März 2022 Beschwerde eingelegt und diese am 22. März 2022 begründet.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

Nach § 146 Abs. 4 VwGO muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern. Wenn dies der F[…]


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